Liquidation der kokojoo GmbH
				
				
									Durch Machtmissbrauch und rassistische Diskriminierung aufgrund der Herkunft des Gründers und des Geschäftsführers ordnete das Registergericht Basel-Stadt (Handelsregisteramt) in Verbindung mit dem Zivilgericht Basel-Stadt die Auflösung und Liquidation der kokojoo GmbH wegen angeblicher, konstruierter Organisationsmängel an. Bereits im Jahr 2021 behauptet das Registergericht Basel Stadt, es gäbe Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation der kokojoo GmbH.
								 
				
					
Der Auslöser, der die rassistische Grundhaltung offenbart.
				
				
									Hintergrund ist, dass der Gründer und Geschäftsführer der kokojoo GmbH aufgrund nicht erfüllter Aufgaben die Zusammenarbeit mit den damaligen Finanzdirektor Nicholas Mark Draeger, beendet hatte. Nicholas Mark Draeger, Schweizer-Südafrikanischer Staatsangehöriger hatte bei der Gründung der kokojoo GmbH angeboten den Aufbau der Marke zu unterstützen. Dabei übernahm er die Rolle des Finanzdirektors mit der Hauptaufgabe, Kapital für den Aufbau der Marke KOKOJOO zu besorgen, während der Gründer sich auf Produktion und Vertrieb fokussiert. Jedoch wurde diese Aufgabe nicht erfüllt, sodass der Gründer der Marke KOKOJOO die Zusammenarbeit mit Herrn Dräger aufkündigen musste.
								 
				
				
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									Im Zuge des Ausscheiden des Finanzdirektor weigerte sich das Registergericht Basel Stadt den Gründer der Marke KOKOJOO und Geschäftsführer der kokojoo GmbH als alleinigen Zeichnungsberechtigten für seine Kapitalgeschaft aufzuführen, trotz nachweislichem Wohnsitz in Basel. Dies wurde damit begründet, dass unser Gründer zu dem Zeitpunkt einen Bewilligungsstatus L hatte. Diese Verweigerung stellt eine eindeutige Verletzung des verfassungsmässigen Rechts der Gleichbehandlung aller Personen durch staatliche Organe im Rahmen der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (Art.8 Abs. 1 Bundesverfassung) dar, wie nachfolgend ausgeführt wird:
								 
				
					
Verletzung des Gleichheitsgebots
				
				
									Verletzung des Gleichheitsgebots:
Verglichen mit EU-Ausländern müssen Personen aus Drittstaaten, die also nicht aus dem EU-/EFTA-Raum stammen und in der Schweiz selbstständig tätig sein wollen, höhere Anforderungen erfüllen. Sie müssen unter anderem den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktlichen Anforderungen (Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie den Weisungen zum AuG und der VZAE genügen. Diese Anforderungen seien dahingestellt.
								 
				
									Der Gründer der Marke KOKOJOO musste bei den zuständigen kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch stellen. Dieses wurde positiv bewertet, denn neben seinen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen konnte er glaubhaft nachweisen, dass das Unternehmen eine „nachhaltig positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Schweiz“ haben kann. Im Konkreten bedeutet dies, dass das neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert. Der Entscheid zur Niederlassung in der Schweiz Basel erfolgte also durch die entsprechende Behörde in Basel und gestützt durch einen zweiten Bescheid auf Bundesebene durch das Staatssekretariat für Migration in Bern.
								 
				
									Dass der Gründer von KOKOJOO trotz positiver Prüfung seiner Person sowie seiner Geschäftstätigkeit und der damit einhergehenden Ausstellung einer Bewilligung zur Ansiedlung in der Schweiz und trotz tatsächlicher Ansiedlung in der Schweiz aufgefordert wurde, eine weitere in der Schweiz ansässige Person als unterschriftberechtigte Person in seinem Unternehmen zu führen, stellt nicht nur eine Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts der Gleichbehandlung dar, sondern entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Art 814 Abs. 3 OR besagt, dass die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilsbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben. Jedoch ist es nicht die Rede davon, dass Personen mit einer L-Bewilligung von dieser Wohnsitzpostulat ausgeschlossen sind.
Auch der SECO auf Bundesebene schreibt zur Gründung einer GmbH als Drittstaatsangehöriger: die Gesellschaft «muss mindestens durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Dies kann der Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.» Ob Bewilligung L oder B lässt sich folglich als irrelevant darstellen.
								 
				
									Diesen Umstand hätte das Registergericht in Basel, jedoch spätestens das Zivilgericht unter Federführung von Herr Dr. Schürmann in seinen Erwägungen zur Löschung der Firma kokojoo GmbH  berücksichtigen müssen, auch insbesondere im Rahmen der Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips des Art. 731b OR. Auch ein Blick in die offizielle Kantonalen Register hätte gereicht um zu bestätigen, dass der Gründer dort einen Wohnsitz hatte.
								 
				
									Sollte man der Argumentation des Handelsregisteramts, wonach eine Person mit L Bewilligung kein Geschäftsführer bzw keine Zeichnungsberechtigte Person in den Organen der Kapitalgesellschaft sein dürfe, folgen wollen, stellt sich die Frage, wieso das Migrationsamt Basel unserem Gründer lediglich eine L Bewilligung erteilt hat – die ihm nicht ermöglicht die Aufgaben als Geschäftsführer, inkl. der rechtlichen Vertretung der GmbH, auszuüben. Und das, obwohl ihm von Bundesebene den positiven Bescheid für eine Bewilligung als Geschäftsführer erteilt wurde. Entweder hat das Migrationsamt hier falsch entschieden, und unseren Gründer unwissentlich durch die Erteilung einer L Bewilligung benachteiligt, oder es ist eine absichtliche Benachteiligung erfolgt.
So oder so kann also eine Ungleichbehandlung unseres Gründers aufgrund der Herkunft und ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund festgestellt werden.
								 
				
					
Plan B um weiter arbeiten zu können und Involvierung des Zivilgerichts Basel-Stadt
				
				
									Die Information über die Weigerung des Amtsgerichts, Herrn Kabore als alleinigen Unterschriftsberechtigten zu ernennen, erhielt unsser Grunder von seinem damaligen Notar. Aus diesem Grund wurde der Notar selbst als weitere zeichnungsberechtigte Person eingetragen. Durch die Bekanntschaft dieses Notars mit dem ehemaligen Finanzdirektor befürchtete unser Gründer einen weiteren Schaden. Nach dem Ausscheiden des Notars griff das Zivilgericht das Thema wieder auf und leitete das Dossier an das Registergericht Basel Stadt weiter. Dies geschah immer noch vor dem Hintergrund, dass der Betroffene nachweislich in Basel einen Wohnsitz hatte.
								 
				
					
Diskriminierung und Machtmissbrauch durch die Behörden
				
				
									Auch beim Zivilgericht wurde weder ein Blick in das offizielle Einwohnerregister geworfen, noch wurden die erneut vorgelegten Belege berücksichtigt. Vielmehr hat Herr Dr. Schürmann, Richter am Zivilgericht Basel-Stadt, am 06.12.2022 die Auflösung der Kokojoo GmbH aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation gemäß Art. 819 i. V. m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet. Zudem ordnete er ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
In der gesamten Angelegenheit sind des Weiteren besonders auffällig: die Nicht-Beachtung von Verfahrensvorschriften durch Nicht-Berücksichtigung vorgelegter und vorhandener Fakten und die  Nicht-Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips des Art. 731b OR.
								 
				
					
Schlussfolgerung
				
				
									Obwohl er all die Voraussetzungen um als alleiniger Unterschriftberechtigter zu fungieren ausnahmslos erfüllte, wurde unserem Gründer aufgrund seiner Herkunft verweigert, als alleiniger Zeichnungsberechtigter für die von ihm gegründete Firma zu fungieren.
Die kokojoo GmbH wurde also nicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten aufgelöst und liquidiert, sondern aufgrund von Machtmissbrauch und Diskriminierung. Auch ein offizielles Schreiben unseres Gründers an den Regierungsrat Basel aus dem Jahr 2024 blieb bis heute unbearbeitet.
Die Entscheidung des Zivilgerichts Basel-Stadt zur Auflösung und Liquidation der Kokojoo GmbH in Basel war der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Aufgrund der anhaltenden, unvorstellbaren rassistischen Diskriminierung, der unser Gründer seit seiner Ansiedlung in Basel im Jahr 2020 als schwarzer Unternehmer ausgesetzt war, sowie der damit verbundenen gesundheitlichen Folgen und des Vertrauensverlusts in das Schweizer Rechtssystem hat unser Gründer beschlossen, seine Arbeit in der Schweiz einzustellen.
So legte er auch die Arbeit seiner zweiten Firma, einer Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel zur Förderung der Innovation Schwarzer Entrepreneure und zur Bekämpfung von Rassismus in der Schweiz, nieder.
Ab Mitte 2024 löste er jegliche Verbindung zu Basel und der Schweiz, da er sich als Schwarzer Unternehmer und insbesondere als Schwarzer und afrikanischer Unternehmer in der Kakaobranche in der Schweiz nicht mehr sicher fühlt und eine unternehmerische Entfaltung als in der Schweiz lebender Drittstaatsmigrant unmöglich ist.